Häufig gestellte Fragen

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die podologische Behandlung?

Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Fußpflege ist ein Rezept!
Ärzte können künftig auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder auch sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms podologische Behandlungen verordnen.

Bislang war dies nur bei einem diabetischen Fußsyndroms (DFS) möglich.

Was mache ich, wenn ich meinen Termin nicht wahrnehmen kann?

Terminverschiebungen / Absagen / Ausfallgebühren

Da wir ausschließlich auf Terminvereinbarung arbeiten, ist ein Behandlungszeitpunkt für Sie reserviert!

Kurzfristig abgesagte Termine können daher nicht oder nur sehr schlecht neu belegt werden.

Deshalb beachten Sie bitte: Terminabsagen müssen mindestens 24 Std. vorher erfolgen. Sie können per E-Mail, Fax (02292931857) oder auch Anruf abgesagt werden.

Persönliche Telefonzeiten sind auf unserem Anrufbeantworter hinterlegt.

Rückrufe erfolgen so bald wie möglich (da wir uns evtl. in einer Behandlung befinden).

Sollte der Patient nicht zu dem vereinbarten Termin erscheinen, ist eine Ausfallgebühr gemäß §615 BGB in Höhe von 25 € zu zahlen.

Was kann ich selbst für meine Füße tun?
  • in Bewegung bleiben
  • Fußtraining und Greifübungen
  • Massagen helfen die Durchblutung zu fördern
  • Wechselbäder (besondere Hinweise beim Diabetiker!)
  • das Schuhwerk sollte stets kontrolliert werden.
  • trinken Sie ausreichend Wasser und trockenen Sie Ihre Füße nach jedem Dusch- oder Waschvorgang gut ab (Zehenzwischenräume beachten).
  • Pflegeschäume, Cremes sollte man  immer gut vereiben und einziehen lassen.

Wir beraten Sie gerne!

Was ist der Unterschied zwischen Fußpflege und Podologie?

 Podologie

  • Zweijährige Vollzeit- oder berufsbegleitende Teilzeitausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung
  • Medizinisch therapeutische Behandlungen
  • Erlaubnisurkunde der Gesundheitsbehörde
  • Medizinischer Dienstleister Leistungserbringer von Heilmitteln nach SGB §124, 125.
  • Kassenzulassung möglich
  • Zusatzausbildung zum sektoralen Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie

 

Fußpflege:

  • Oft Kurzzeitausbildung (Wochenendkurse, keine staatl. Abschlußprüfung)
  • kosmetische Fußpflege
  • Gewerbeschein
  • gewerblicher Dienstleister
  • Keine Kassenzulassung möglich

 

Podologie gehört zu den „medizinischen Heilberufen“.

Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige oder diejenige medizinische Fußpflegerin bzw. medizinischer Fußpfleger (Podologin/Podologe) nennen,der entweder

  • Die Erlaubnis nach §1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder
  • Staatliche Annerkennung nach §1 Satz 2i.V.§10 Abs.1PodG nachweisen kann.
Mit wem arbeiten Sie zusammen?

Wir arbeiten eng mit Ärzten, Pflegepersonal, Wundmanagern, orthopädischen Schuhmachern und diabetischen Fußambulanzen und Kliniken zusammen.

Wir erkennen eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern.

Kontakt

E-Mail

info@podologiewindeck.de

Telefon

02292 3064

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 – 17:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 17:00 Uhr
Freitag: geschlossen/nach Vereinbarung

Adresse

Praxis für Podologie
Helga Jussen
Im Siefen 20
51570 Windeck-Leuscheid

Kontaktformular

Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Praxis.

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